Kann ich als Soldat die
kostenlosen Bahnfahrten
von der Steuer
absetzen
?
Auf den ersten Blick mag es vielleicht wie ein Witz klingen, aber Soldaten können die kostenlosen Bahnfahrten von der Steuer absetzen. Vor allem Mannschaftssoldaten und freiwillig Wehrdienstleistende (FWDL) profitieren davon. Dennoch müssen bestimmte Voraussetzungen für die steuerliche Absetzbarkeit erfüllt sein. Welche das konkret sind, wird in diesem Blogbeitrag näher beleuchtet.
Allgemeine Informationen zu den kostenfreien Bahnfahrten der Bundeswehr
Ab dem 1. Januar 2020 haben alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr die Möglichkeit, kostenfrei sämtliche Züge der Bahn für berufliche und private Fahrten zu nutzen. Das Hauptziel besteht darin, die Präsenz der Bundeswehr in der Öffentlichkeit zu stärken und die Wertschätzung für den Dienst der Soldatinnen und Soldaten zu verdeutlichen. Daher ist das Tragen der Uniform während der Bahnfahrt verpflichtend, Ausnahmen sind nicht gestattet. Bei Bedarf kann der Kontrolleur nach dem Truppenausweis fragen, um die Identität des Soldaten zu bestätigen. Um die kostenfreien Bahnfahrten zu nutzen, müssen die Soldaten lediglich einen digitalen Zugangscode (eToken) auf ihrem Smartphone herunterladen, kopieren und im Buchungssystem der Bahn einfügen. Anschließend können die Soldaten das „Null-Euro-Ticket“ buchen, welches sie entweder ausdrucken oder digital mitführen können.
Steuerliche Absetzbarkeit vor Einführung der kostenfreien Bahnfahrten
Vor der Einführung der eToken bestand die Möglichkeit, Bahnfahrten zur ersten Tätigkeitsstätte (in der Regel die Stammeinheit) entweder über die Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt) oder über den tatsächlichen Kaufpreis der Tickets steuerlich geltend zu machen. Mithilfe der Pauschale wurden ausschließlich die zurückgelegten Kilometer zur Stammeinheit (nur der Hinweg) berücksichtigt. Für jeden Kilometer konnten dabei 30 Cent steuerlich angesetzt werden. Bahnfahrten außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte, also bei sogenannten Auswärtstätigkeiten, konnten hingegen nur durch den Kaufpreis der Fahrscheine sowie die BahnCard steuerlich abgesetzt werden.

Steuerliche Absetzbarkeit nach Einführung kostenloser Bahnfahrten:
Zunächst sei festgehalten, dass kostenfreie Bahnfahrten zwar als geldwerter Vorteil gelten, jedoch vom Soldaten nicht versteuert werden müssen. Das Bundesministerium der Verteidigung hat neben einer Pauschale an die Deutsche Bahn AG bereits eine 25% Pauschalsteuer an den Staat entrichtet
Im Schreiben des Bundesministeriums der Verteidigung - „Handreichung zum Bahnfahren für Soldatinnen und Soldaten in Uniform“ vom 27. November 2019 heißt es:
"Durch die Inanspruchnahme dieser Vereinbarung entstehen den Soldatinnen und Soldaten auch keine steuerlichen Nachteile."
Diese Bestätigung findet sich ebenfalls im Artikel „Kostenfrei Bahnfahren: Keine steuerlichen Nachteile“ vom 25.11.2019, der auf der offiziellen Webseite der Bundeswehr zu finden ist, wie im Bild 1 zu sehen. Die Überschrift betont bereits die gegebene Tatsache. Zudem wird in dem Artikel erwähnt:
„Die Vereinbarung mit den Finanzbehörden sieht weiter vor, dass die Pendlerpauschale für die Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wie bisher geltend gemacht werden kann.“
Unter bestimmten Bedingungen können diese Fahrten, unabhängig davon, ob es sich um FWDL, Zeit- oder Berufssoldaten handelt, steuerlich abgesetzt werden.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Die kostenfreien Bahnfahrten können nur dann steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie für die Fahrt zwischen der Wohnung und der Stammeinheit genutzt werden. Die Stammeinheit muss dabei aus steuerlicher Sicht als erste Tätigkeitsstätte gelten. Alle anderen kostenfreien Bahnfahrten im Rahmen von Auswärtstätigkeiten, wie beispielsweise zu Lehrgängen oder Arztbesuchen, können dementsprechend nicht abgesetzt werden.
Welche Kosten können geltend gemacht werden?
Bis zum Jahr 2020 konnten unentgeltliche Bahnfahrten im Rahmen der Entfernungspauschale (auch Pendlerpauschale genannt) mit 0,30 € pro vollen Entfernungskilometer abgesetzt werden (nur Hinweg). Die Entfernungskilometer wurden dabei nach der kürzesten Straßenverbindung gemessen.
Seit 2021 können ab dem 21. Kilometer 0,35 € pro Kilometer berechnet werden, und seit 2022 wurde die Pauschale weiter auf 0,38 € ab dem 21. Kilometer erhöht. Allerdings ist dies im Rahmen der kostenlosen Fahrten lediglich bis zu einem Maximum von 4.500 € im Jahr möglich (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Beispiel: Soldat X ist seit 2020 an 46 Wochenenden insgesamt 280 km kostenlos mit der Bahn zur Stammeinheit gefahren. Wie im Bild 2 zu sehen ist, werden die Fahrtkosten für das Jahr 2022 auf maximal 4.500 € begrenzt.

Wie weise ich die Fahrtkosten nach?
Alle Fahrtkosten zwischen Dienstort und Wohnsitz im Rahmen der ersten Tätigkeitsstätte können durch die Pendlerpauschle abgesetzt werden – ohne den Nachweis von Belegen. Dies gilt jedoch nur bis zu einem Jahreshöchstbetrag von 4.500 €. Beträge, die diesen vorgegebenen Maximalbetrag übersteigen, erfordern einen Nachweis und müssen dem Finanzamt gegenüber belegt werden. Die 4.500 € Grenze bezieht sich jedoch ausschließlich auf die einfache Entfernung, also nur auf die Hinfahrt.
Eintragung auf SteuerBeamte
Mit SteuerBeamte können Sie Ihre kostenlosen Bahnfahrten zur Stammeinheit ganz einfach erfassen. Klicken Sie dazu im linken Programmmenü auf „Werbungskosten“, wählen Sie anschließend „Fahrten zur Stammeinheit“ und geben Sie die entsprechenden Daten zu Ihrer Stammeinheit ein. Anschließend bearbeiten Sie die „Fahrtkostenbestimmung“. Beachten Sie bitte, dass Sie kostenlose Bahnfahrten nur absetzen können, wenn es sich bei Ihrer Stammeinheit um eine erste Tätigkeitsstätte handelt. Ob dies der Fall ist, sehen Sie oben rechts im Fenster „Fahrtkostenbestimmung“ (siehe Bild 3). Steht dort „Auswärtstätigkeit“, ist ein Absetzen der kostenlosen Bahnfahrten nicht möglich.

Im Fenster „Fahrt hinzufügen“ können Sie unter „Fahrten – mit anderen Verkehrsmitteln“ anschließend die Anzahl Ihrer kostenlosen Bahnfahrten eingeben (siehe Bild 4).

Fazit
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass für die entsprechenden „freien“ Fahrten nach wie vor Kosten anfallen, die jedoch vom Staat selbst subventioniert werden. Da der Soldat unter bestimmten Bedingungen in der Lage ist, diese abzusetzen, entstehen tatsächlich keinerlei steuerliche Nachteile, wie bereits auf Bundeswehr.de betont wurde. Besondere Aufmerksamkeit gilt hierbei insbesondere freiwillig Wehrdienstleistenden sowie Zeitsoldaten in der Laufbahn der Mannschaften, da hier fast immer eine erste Tätigkeitsstätte vorliegt und somit eine Absetzbarkeit möglich ist.
Unsere Quellen:
- Bundesministerium der Justiz. (o. D.). § 46 EStG - Einzelnorm. www.gesetze-im-internet.de. Abgerufen am 12. April 2023, von Link
- Bundesministerium der Justiz. (o. D.). Einkommensteuergesetz (EStG) § 9 Werbungskosten. Abgerufen am 23. Januar 2024, von Link
- Kostenfrei Bahnfahren: Keine steuerlichen Nachteile. (2019, 25. November). www.bundeswehr.de. Abgerufen am 14. April 2023, von Link